Breitbandverband ANGA erwirkt Grundsatzurteil zu den Weitersenderechten für Fernsehen und Hörfunk

  • angaGesamtvertragsverfahren gegen eine Verwertungsgesellschaft
  • Erfolgreiche Klage des Verbandes beim Oberlandesgericht München
  • Fundamentale Bedeutung für die Lizenzsierung von Kabel-TV, IPTV und OTT-TV
  • Chance auf branchenweiten Rechtsfrieden und innovative Medienangebote
Köln, 13. März 2023 - In einem mehrjährigen Rechtsstreit über die Lizensierung der Weitersenderechte für Fernseh- und Hörfunkprogramme hat der Breitbandverband ANGA ein fundamental wichtiges Urteil gegen eine deutsche Verwertungsgesellschaft erwirkt.

Auf eine Klage des Verbandes hat das Oberlandesgericht München einen neuen Gesamtvertrag festgesetzt. Der Gesamtvertrag regelt, zu welchen Konditionen die Mitgliedsunternehmen des Verbandes die Rechte für die leitungsgebundene Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen erwerben können. Umfasst wird sowohl klassisches Kabelfernsehen als auch die Verbreitung im IP-Standard, z.B. über Glasfasernetze. Eingeräumt werden dafür Urheber- und Leistungsschutzrechte privatwirtschaftlicher Fernseh- und Hörfunkunternehmen.

Das Gericht hat in seinem 105-seitigen Urteil zahlreiche Mehrforderungen der Verwertungsgesellschaft gegenüber dem bis 2016 bestehenden Gesamtvertrag zurückgewiesen. Das betrifft u.a. die Höhe des Vergütungssatzes, die Bedeutung von Daten z.B. im Rahmen von IPTV und die Einführung von sogenannten Mindestbemessungsgrundlagen.

Nach dem Urteil bleiben die Vergütungssätze auf dem Niveau des Tarifs von 2012. Besonders bedeutsam: Für Endkundenumsätze gelten weiterhin keine festen Mindestbemessungsgrundlagen, es bleibt grundsätzlich bei einer prozentualen und damit für beide Seiten fairen Vergütung. Die Bemessungsgrundlage besteht aus den tatsächlich erzielten Erlösen. Nach den Feststellungen des Gerichts gilt insoweit „ein strenger Wirklichkeitsmaßstab ohne pauschalierende Vergütungsbestandteile“. Daraus lässt sich die zentrale Erkenntnis ableiten, dass auch für die digitale Medienverbreitung weiterhin der Grundsatz gilt, dass Rechtenutzer nur für solche Umsätze Vergütungen an die Rechteinhaber zahlen müssen, die sie tatsächlich erwirtschaften, nicht aber für rein fiktive Einnahmen, die sich die Rechteinhaber vorstellen können.

Das Urteil ist von besonderer Bedeutung, denn es handelt sich um die erste Entscheidung des in Deutschland für urheberrechtliche Gesamtverträge zentral zuständigen Oberlandesgerichts über die Vergütungsparameter für  Weitersenderechte.

ANGA-Geschäftsführer Dr. Peter Charissé: „Wir sind mit dem Urteil des Oberlandesgerichts sehr zufrieden. Die umfangreichen Feststellungen werden für alle weiteren Lizenzverhandlungen über Kabelfernsehen, IPTV und auch TV-Angebote im offenen Internet (OTT-TV) von großer Bedeutung sein. Die ausführlich begründete Entscheidung bietet zugleich die Chance auf branchenweiten Rechtsfrieden, damit Fernsehveranstalter und Plattformbetreiber gemeinsam innovative Medienangebote entwickeln können, um zum Vorteil aller Beteiligten im Wettbewerb mit internationalen Streaming-Angeboten bestehen zu können.“

Der festgesetzte Gesamtvertrag hat eine Mindestlaufzeit von 2018 bis Ende 2028. Der Klage war eine Kündigung des bis 2016 bestandenen Gesamtvertrags durch die Verwertungsgesellschaft und ein Schiedsverfahren bei der amtlichen Schiedsstelle nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) vorausgegangen. Gegen deren Einigungsvorschlag hatte die beklagte Verwertungsgesellschaft Widerspruch eingelegt.

Gegen das Urteil ist die Revision zulässig. Der Bundesgerichtshof nimmt jedoch nur eine eingeschränkte Überprüfung vor, denn die Festsetzung eines Gesamtvertrags ist eine rechtsgestaltende Entscheidung gemäß § 130 VGG, für die dem Oberlandesgericht ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt wird.

Quelle: www.anga.de

Diesen Beitrag teilen, das Unterstützt uns, DANKE !

FacebookVZJappyDeliciousMister WongXingTwitterLinkedInPinterestDiggGoogle Plus

weitere Beiträge

Soziales und Leben in Köln

Jetzt noch anmelden! Am Montag, 22.


05 Firmenlauf Koln Anmeldeschluss Larasch GmbHDie Anmeldung für den Firmenlauf Köln am 8. Mai neigt sich dem Ende zu. Begeben Sie sich mit tausenden anderen Läuferinnen und Läufern auf die 5 km lange Laufstrecke und feiern Sie mit Ihren Kolleginnen und Kollegen den längsten Feierabend des Jah...


weiterlesen...

Parookaville-Headliner mit weiteren


3 PV24 Line Up so far 1zu1 v1 r2 2Vom 19. Juli bis 21. Juli 2024 öffnet PAROOKAVILLE seine Stadttore, um mit 225.000 Citizens zum
achten Mal »Wahnsinn, Liebe und pure Glückseligkeit« zu feiern. Wenige Monate vor Eröffnung
schließen die Veranstalter das Booking für die diesjährige E...


weiterlesen...

Schüleraustausch und Gap Year –


Weltkugel auf in die Welt MesseFernweh: AUF IN DIE WELT-Messe am 20.04.2024 in Köln: Kostenfreie Insider-Informationen zu Schüleraustausch und Gap Year für das Auslandsjahr 2025 und 2026

Schüleraustausch USA und weltweit, High School in den USA, Internat in Kanada, Freiwilligen...


weiterlesen...

Neue Eventreihe im Joode Lade: RheinPop


rhein pop plakatKöln, 15. April 2024 – „RheinPop - unplugged und frisch gezapft“: So heißt die neue Veranstaltungsreihe, die von Nico Mono ins Leben gerufen wurde. Zusammen mit seinen Gästen Sid Bader, Koff und Lorain wird der Singer/Songwriter am Donnerstag, 18....


weiterlesen...

Demokratie und Partizipation


777811 teaser publikation 800Neue Ausgabe des bpb:magazins der Bundeszentrale für politische Bildung // Interview mit Protestforscher Dieter Rucht // Fünf Praxisbeispiele von Politischen Bildnern und Einblicke in den Wahl-O-Mat zur Europawahl // Jetzt kostenlos bestellen unte...


weiterlesen...

Kölle Pally: Aftershow-Party mit dem


KöllePally AftershowpartyTicket fürs Gloria gibt’s für 15 Euro 

Köln, 4. April 2024 – Premiere für Köllepally: Am Samstag (6. April 2024) werden acht Prominente ihre Darts-Fähigkeiten im Gloria unter Beweis stellen. Ihnen zur Seite werden acht Dart-Fans stehen, die sich b...


weiterlesen...
@2022 lebeART / MC-proMedia
toTop

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.